Art. 77

REG_2007_309 · zur Änderung der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Kommission unternimmt im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, analog zu den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung Schritte zur Schaffung einer zentralen Datenbank mit Angaben zu Bewerbern und Bietern, die sich in einer Situation befinden, die sie im Einklang mit der Regelung nach Anhang IV des AKP-EG-Abkommens von einer Teilnahme an Verfahren für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit aus dem EEF finanzierten Maßnahmen ausschließt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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