Art. 78

REG_2007_309 · zur Änderung der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs IV jenes Abkommens trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die internationalen Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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