Art. 80

REG_2007_309 · zur Änderung der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Dieser Titel regelt die in direkter und die in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträge nach Artikel 24 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens. Er findet sinngemäß Anwendung auf die finanzielle Zusammenarbeit mit den ÜLG.
(2)Bei Aufträgen in direkter Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme unmittelbar von staatlichen Einrichtungen des bzw. der betreffenden AKP-Staates/n ausgeführt. Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der genannten Einrichtungen und stellt ihnen zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, das erforderliche zusätzliche Personal, beispielsweise Experten aus den betreffenden AKP-Staaten oder anderen AKP-Staaten, anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft deckt nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und befristete Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung der betreffenden Aktion. Die finanzielle Abwicklung der Aufträge in direkter Regie nach den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt über die Konten von Zahlstellen, die von einem Zahlstellenverwalter und einem Rechnungsführer verwaltet werden; deren Ernennung durch den nationalen Anweisungsbefugten bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission.
(3)Bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie betrauen die öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a öffentlich-rechtliche Einrichtungen des bzw. der betreffenden AKP-Staates/n oder privatrechtliche Einrichtungen, die von dem/den betreffenden AKP-Staat(en) rechtlich getrennt sind, mit Aufgaben zur Ausführung der Projekte oder Programme. Diese Einrichtungen übernehmen dann anstelle des nationalen Anweisungsbefugten die Verwaltung und Durchführung der Projekte oder Programme. Die so übertragenen Aufgaben können die Befugnis zum Abschluss und zur Verwaltung von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des bzw. der betreffenden AKP-Staaten umfassen.
(4)Aufträge in direkter Regie und in indirekter dezentraler Regie werden auf der Grundlage von Kostenschätzungen für das betreffende Programm (im Folgenden ‚Leistungsprogramm‘ genannt) ausgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen Human- und Sachmittel, das Budget sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum auf dem Wege der direkten Regie sowie gegebenenfalls auf dem Wege öffentlicher Auftragsvergabe und der Gewährung spezifischer Finanzhilfen geregelt werden. Die Leistungsprogramme werden bei Aufträgen in direkter Regie vom Zahlstellenverwalter und Rechnungsführer nach Absatz 2 und bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie von der Einrichtung nach Absatz 3 aufgestellt und vor Beginn der in dem Dokument vorgesehenen Tätigkeiten vom nationalen Anweisungsbefugten und vom zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission gebilligt.
(5)Bei der Durchführung der Leistungsprogramme nach Absatz 4 müssen die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen mit den Verfahren in Titel IV beziehungsweise VI übereinstimmen.
(6)Die Durchführung von Aufträgen in direkter Regie bzw. in indirekter dezentraler Regie ist in den Finanzierungsabkommen nach Artikel 51 Absatz 3 vorzusehen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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