Art. 2 – Komplementarität und Partnerschaft

REG_2007_439 · zur Umsetzung des Beschlusses 2006/526/EG des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

(1)Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe erfolgen in enger Abstimmung zwischen der örtlichen Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission.
(2)Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die lokalen Behörden und die Zivilgesellschaft während des Programmierungsverfahrens in angemessener Weise konsultiert werden.
(3)Die örtliche Regierung Grönlands, die Regierung Dänemarks und die Kommission fördern die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, den mit Beiträgen aus dem EEF finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank einerseits und den Beiträgen der Regierung Dänemarks andererseits.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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