Art. 3 – Programmierung

REG_2007_439 · zur Umsetzung des Beschlusses 2006/526/EG des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

(1)Die im Rahmen des Beschlusses durch die Finanzhilfe der Gemeinschaft zu finanzierenden Maßnahmen werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Genehmigung eines Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands (nachstehend „PDNE“ genannt) nach dem Muster im Anhang programmiert.
(2)Die örtliche Regierung Grönlands arbeitet nach Konsultationen mit den am Entwicklungsprozess beteiligten Akteuren auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und vorbildlicher Verfahren einen Vorschlag für das PDNE aus. Das vorgeschlagene PDNE trägt dem Bedarf und den Besonderheiten Grönlands Rechnung. Es legt die prioritären Maßnahmen fest und fördert die Eigenverantwortung der örtlichen Beteiligten für die Kooperationsprogramme. Der Vorschlag wird der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.
(3)Der Entwurf des PDNE ist Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen der örtlichen Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission; dabei wird der Verantwortung der Kommission für eine bedarfsgerechte Strategie Rechnung getragen. Die örtliche Regierung Grönlands übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des PDNE-Entwurfs zu ermöglichen. Etwaige Unterschiede zwischen der Analyse der örtlichen Regierung Grönlands und der Analyse der Gemeinschaft werden festgehalten.
(4)Die Kommission prüft den Vorschlag für das PDNE innerhalb von 30 Tagen nach seiner Vorlage durch die örtliche Regierung Grönlands und stellt fest, ob er alle für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses erforderlichen Elemente enthält und ob er mit den Zielen des Beschlusses, dieser Verordnung und der einschlägigen Gemeinschaftspolitik vereinbar ist.
(5)Die örtliche Regierung Grönlands erstellt die endgültige Fassung des PDNE. Die örtliche Regierung Grönlands und die Kommission nehmen das PDNE gemeinsam an. Die Kommission nimmt das PDNE nach Stellungnahme des Grönland-Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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