Art. 11 – Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Wird Begünstigten Unterstützung für die in Artikel 30 der Grundverordnung genannten Zwecke gewährt, so prüft der Mitgliedstaat spätestens drei Jahre nach Genehmigung des Vorhabens sowie bei dessen Abschluss, ob diese Begünstigten ihren Umweltschutzverpflichtungen in der Aquakultur nachgekommen sind.
(2)Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung betrifft lediglich die Kosten der Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), die einem Einzelunternehmen vor Genehmigung der Regelung entstanden sind.
(3)Im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung gelten als „ökologische Aquakultur“ die Aquakulturtätigkeiten, bei denen Wasserlebewesen nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (17) des Rates gezüchtet werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Bis die Gemeinschaft ausführliche Produktionsvorschriften, einschließlich einer Umstellungsregelung, für die ökologische Aquakultur erlässt, gelten nationale Vorschriften, oder — in Ermangelung deren — vom Mitgliedstaaten anerkannte private Normen für die ökologische Aquakultur.
(4)Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung darf nur für spezielle Einschränkungen oder Anforderungen für Natura-2000-Gebiete gewährt werden, die sich aus den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ergeben.
(5)Im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 der Grundverordnung bedeutet die „allgemein übliche gute Aquakulturpraxis“, dass bindende Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umweltschutz beachtet und nach Protokollen produziert wird, die eine Ressourcenverschwendung und vermeidbare Umweltverschmutzung verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2007_498 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 REG_2007_498 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.