Art. 14 – Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Investitionen in die Extraktion von Dioxin oder anderen für die Gesundheit des Menschen schädlichen Stoffen aus Fischmehl oder Fischöl können im Rahmen von Artikel 34 der Grundverordnung auch dann aus dem EFF gefördert werden, wenn die Endprodukte nicht für den menschlichen Verzehr verwendet und verarbeitet werden sollen.
(2)Im Hinblick auf die in Artikel 35 der Grundverordnung genannten Maßnahmen beschreiben die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen, auf welche Weise die Beihilfen vorrangig an Kleinst- und Kleinunternehmen vergeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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