Art. 16 – Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die in Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird für Maßnahmen gewährt, die den Bau oder die Anbringung von künstlichen Riffen oder anderen aus dauerhaften Elementen bestehenden Vorrichtungen betreffen. Die Unterstützung darf für die Vorarbeiten vor der Anbringung, einschließlich Studien, Bestandteile, Markierung, Beförderung und Montage der Vorrichtungen sowie für die wissenschaftliche Überwachung gewährt werden.
(2)Die in Artikel 38 Absatz 2 der Grundverordnung geregelte Unterstützung wird nicht für Fischsammelgeräte gewährt.
(3)Die in Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann für Ausgaben für die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung von Gebieten gewährt werden, die zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören. Die Unterstützung kann für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und -strategien, Infrastruktur einschließlich Abschreibung und Ausrüstung von Schutzgebieten sowie für die Schulung der in Schutzgebieten Beschäftigten und für einschlägige Studien gewährt werden.
(4)Die Unterstützung im Rahmen von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung wird nicht als Entschädigung für den Verzicht auf Rechte, Einkommensverluste und die Gehälter von Beschäftigten gewährt.
(5)Im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sind „direkte Besatzmaßnahmen“ das Freilassen lebender Wasserorganismen in die Natur, unabhängig davon, ob die Tiere in Fischzuchtanlagen erzeugt oder anderenorts gefischt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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