Art. 18 – Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a, d, e und g der Grundverordnung vorgesehenen Absatzförderungsmaßnahmen wird insbesondere gewährt für a) die Kosten von Werbeagenturen und anderen Dienstleistern, die an der Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen mitwirken; b) den Kauf oder die Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien und den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Kampagnen; c) Veröffentlichungen und externe Mitarbeiter, die für die Kampagne erforderlich sind; d) die Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen.
(2)Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (20) geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an dem ihre Bezeichnung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in das Register eingetragen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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