Art. 20 – Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Die in Artikel 42 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann nur dann für den Umbau eines Fischereifahrzeugs nach seiner Umwidmung gewährt werden, wenn das umgewidmete Schiff dauerhaft aus dem Fangflottenregister gestrichen und die mit diesem Schiff verbundene Fanglizenz gegebenenfalls endgültig aufgehoben wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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