Art. 15 – Kollektive Aktionen

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die in Artikel 37 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Versuchsfischerei gewährt.
(2)Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe n der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden für a) die Gründung von Erzeugerorganisationen, um die Einrichtung und Verwaltung von nach dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (19) anerkannten Erzeugerorganisationen zu erleichtern; b) die Durchführung der Pläne von Erzeugerorganisationen, denen eine spezifische Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt wurde, mit dem Ziel, ihnen die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Qualität ihrer Produkte zu erleichtern; oder c) die Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen, um ihre Effizienz entsprechend den Marktanforderungen zu steigern.
(3)Die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Unterstützung wird über drei Jahre nach dem Zeitpunkt der spezifischen Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 degressiv gestaffelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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