Art. 33 – Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen Folgendes: a) das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang II angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union; b) einen Verweis auf den EFF: „Europäischer Fischereifonds“; c) einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den durch die Gemeinschaftsintervention geschaffenen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: „Investitionen in eine nachhaltige Fischerei“.
(2)Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht auf kleines Werbematerial anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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