Art. 36 – Besondere Bedingungen für Holding-Fonds

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Finanziert der EFF Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, also Fonds, die für Investitionen in mehrere Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds geschaffen wurden, so führt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde diese wie folgt durch, wobei auch mehrere Möglichkeiten gewählt werden können: a) mittels Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäß den geltenden Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen; b) in anderen Fällen, in denen die Vereinbarung kein öffentlicher Auftrag im Sinne der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen ist, mittels Gewährung eines Zuschusses, für diesen Zweck definiert als direkter Finanzbeitrag in Form einer Schenkung i) an die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds, oder ii) an ein Finanzinstitut ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.
(2)Finanziert der EFF Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, so schließt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Holding-Fonds, in der die Finanzierungsmodalitäten und -ziele festgelegt sind. In der Finanzierungsvereinbarung sollte gegebenenfalls das Ergebnis einer Bewertung der Differenz zwischen dem Angebot an solchen Instrumenten und der Nachfrage danach durch KMU berücksichtigt sein.
(3)Die in Absatz 2 genannte Finanzierungsvereinbarung regelt insbesondere Folgendes: a) Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm; b) einen an Finanzvermittler gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung; c) die Bewertung, Auswahl und Zulassung der Finanzvermittler; d) die Festlegung und Überwachung der Investitionspolitik, die zumindest einen Hinweis auf die Zielunternehmen und die zu fördernden finanztechnischen Produkte enthält; e) die Berichterstattung des Holding-Fonds an den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde; f) die Überwachung der Durchführung von Investitionen nach den geltenden Bestimmungen; g) die Anforderungen an die Prüfung; h) die Politik in Bezug auf den Ausstieg des Holding-Fonds aus Risikokapitalfonds, Garantiefonds oder Kreditfonds; i) die Liquidationsvorschriften des Holding-Fonds, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.
(4)Die Bedingungen für Beiträge zu Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds aus Holding-Fonds, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Risikokapitalfonds, dem Garantiefonds und dem Kreditfonds einerseits und dem Holding-Fonds andererseits geschlossen wird. Die Finanzierungsvereinbarung enthält mindestens die in Artikel 35 Absatz 6 aufgeführten Elemente.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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