Art. 37 – Besondere Bedingungen für Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Andere Finanzierungsinstrumente als Holding-Fonds investieren in Unternehmen, überwiegend in KMU. Solche Investitionen dürfen nur bei der Gründung, in der Frühphase einschließlich Anschubfinanzierung oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen getätigt werden und nur in Geschäftsfeldern, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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