Art. 42 – Prüfung von Vorhaben

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Prüfungen erfolgen ab dem 1. Juli 2008 in Zwölfmonatsabständen anhand einer Stichprobe von Vorhaben, die nach einer von der Prüfbehörde aufgestellten oder genehmigten Methode gemäß Artikel 43 ausgewählt werden. Die Prüfungen werden vor Ort anhand der im Besitz des Begünstigten befindlichen Unterlagen und Aufzeichnungen vorgenommen.
(2)Dabei wird überprüft, ob a) das Vorhaben den Auswahlkriterien für das operationelle Programm entspricht, im Einklang mit der Genehmigungsentscheidung durchgeführt wurde und ob es gegebenenfalls die geltenden Bedingungen in Bezug auf Funktionalität und Verwendung oder die zu erreichenden Ziele erfüllt; b) die geltend gemachten Ausgaben mit den im Besitz des Begünstigten befindlichen Buchführungsunterlagen und Belegen übereinstimmen; c) die vom Begünstigten geltend gemachten Ausgaben mit den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen in Einklang stehen; d) die öffentliche Beteiligung gemäß Artikel 80 der Grundverordnung an den Begünstigten ausgezahlt wurde.
(3)Sind etwa ermittelte Probleme offenbar systembedingt, wodurch ein Risiko für andere im Rahmen des operationellen Programms durchgeführte Vorhaben entsteht, so stellt die Prüfbehörde sicher, dass weitere Untersuchungen — einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Prüfungen — durchgeführt werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Präventiv- und Abhilfemaßnahmen.
(4)Bei der Berichterstattung mithilfe der Tabellen in Anhang VI Teil A Punkt 9 und Anhang VII Teil A Punkt 9 werden für den geprüften Gesamtausgabenbetrag nur Ausgaben berücksichtigt, die unter die Prüfung nach Absatz 1 fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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