Art. 45 – Verfügbarkeit der Unterlagen

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Für die Zwecke von Artikel 87 der Grundverordnung stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass Aufzeichnungen zu der Identität und dem Sitz der Stellen, die die Belege für Ausgaben und Prüfungen — einschließlich aller für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Unterlagen — aufbewahren, verfügbar sind.
(2)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Belege Personen und Einrichtungen mit entsprechender Berechtigung — einschließlich zumindest der ermächtigten Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde und der in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen sowie beauftragten Beamten der Gemeinschaft und deren ermächtigten Vertretern — zur Kontrolle zur Verfügung gestellt und diesen Personen und Einrichtungen Auszüge oder Kopien dieser Belege ausgehändigt werden.
(3)Die Verwaltungsbehörde bewahrt die für die Bewertung und Berichterstattung erforderlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 40 genannten Informationen, zu den in Artikel 87 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Vorhaben während des gesamten, in Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels genannten Zeitraums auf.
(4)Zu den allgemein anerkannten Datenträgern im Sinne von Artikel 87 der Grundverordnung zählen: a) Fotokopien von Originalen, b) Mikrofiches von Originalen, c) elektronische Fassungen von Originalen, d) nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen.
(5)Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein anerkannten Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt; die Bescheinigung gewährleistet, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
(6)Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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