Art. 46 – Von der Bescheinigungsbehörde einzureichende Unterlagen

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die in Artikel 60 Buchstabe a der Grundverordnung genannten bescheinigten Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge werden nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt und der Kommission übermittelt.
(2)Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission ab 2008 bis 31. März eines jeden Jahres eine Erklärung nach dem Muster in Anhang X, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden: a) die Beträge, die aus den im Vorjahr übermittelten Ausgabenerklärungen im Anschluss an die Streichung der gesamten öffentlichen Beteiligung für ein Vorhaben oder eines Teils davon einbehalten wurden; b) die wiedereingezogenen Beträge, die von diesen Ausgabenerklärungen abgezogen wurden; c) eine Aufstellung der Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnung ausgestellt wurde.
(3)Für den Teilabschluss eines operationellen Programms übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission eine Ausgabenerklärung im Sinne von Artikel 85 der Grundverordnung nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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