Art. 48 – Angaben zu der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und jede zwischengeschaltete Stelle die folgenden Angaben:
a)eine Beschreibung der ihnen übertragenen Aufgaben;
b)den Organisationsplan jeder Einrichtung, eine Beschreibung der Verteilung der Aufgaben zwischen ihren Dienststellen oder innerhalb einzelner Dienststellen sowie die indikative Zahl der zugewiesenen Stellen,
c)die Verfahren für die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben,
d)die Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Gültigerklärung der von den Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge — insbesondere die für die Überprüfungen gemäß Artikel 39 festgelegten Vorschriften und Verfahren — sowie die Verfahren zur Anordnung, Ausführung und Verbuchung der Zahlungen an die Begünstigten,
e)die Verfahren, nach denen die Ausgabenerklärungen erstellt, bescheinigt und der Kommission übermittelt werden,
f)Verweise auf die schriftlichen Verfahren, die für die in den Buchstaben c, d und e genannten Verfahren erstellt werden,
g)die vom Mitgliedstaat festgelegten Vorschriften für die Zuschussfähigkeit, die auf das operationelle Programm Anwendung finden,
h)das System, mit dem die detaillierten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben sowie die Daten zur Durchführung gemäß Artikel 40 Absatz 1 im Rahmen des operationellen Programms erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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