Art. 51 – Allgemeine Abweichungen

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme braucht die Prüfbehörde der Kommission keine Prüfstrategie im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorzulegen.
(2)In Bezug auf die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme, für die die Stellungnahme zur Übereinstimmung des in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Systems keine Vorbehalte enthält oder die Vorbehalte nach Abhilfemaßnahmen zurückgezogen worden sind, kann die Kommission folgern, a) dass sie sich, was das tatsächliche Funktionieren der Systeme betrifft, grundsätzlich auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung genannte Stellungnahme verlassen kann, b) dass sie eigene Vor-Ort-Kontrollen nur dann vornimmt, wenn Hinweise auf Systemmängel vorliegen, die Ausgaben betreffen, welche der Kommission gegenüber in einem Jahr bescheinigt wurden, in dem die Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung keine Vorbehalte hinsichtlich solcher Mängel enthielt.
(3)Gelangt die Kommission zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schlussfolgerung, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Gibt es Hinweise auf Mängel, so kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 3 der Grundverordnung vorzunehmen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 derselben Verordnung vornehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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