Art. 52 – Einrichtung von Stellen und Verfahren, die durch nationales Recht geregelt werden

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Für die in Artikel 2 genannten operationellen Programme kann ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Artikel 51 geregelten allgemeinen Abweichungen nach nationalem Recht Stellen und Verfahren einführen, die Folgendes übernehmen: a) die Aufgaben der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Überprüfung der kofinanzierten Waren und Dienstleistungen und der geltend gemachten Ausgaben gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung, b) die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 60 der Grundverordnung, c) die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Artikel 61 der Grundverordnung.
(2)Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so braucht er keine Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben b und c der Grundverordnung zu benennen.
(3)Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so gilt Artikel 71 der Grundverordnung entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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