(1)Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals alle Unregelmäßigkeiten mit, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind. In diesem Bericht teilen die Mitgliedstaaten auf jeden Fall Folgendes mit: a) das EFF-Ziel, das operationelle Programm, die Prioritätsachse und das Vorhaben, um die es sich handelt, sowie den CCI-Code (gemeinsamen Kenncode); b) gegen welche Vorschrift verstoßen wurde; c) zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war; d) die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit; e) gegebenenfalls ob die Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt; f) wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; g) gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren; h) in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Unregelmäßigkeit begangen wurde; i) die nationalen Stellen oder Einrichtungen, die den offiziellen Bericht über die Unregelmäßigkeit erstellt haben und die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen; j) den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit; k) welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht erheblich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten; l) das Gesamtbudget und den für das betreffende Vorhaben insgesamt bewilligten öffentlichen Beitrag und die Anteile der gemeinschaftlichen, nationalen und privaten Kofinanzierung; m) die Höhe des von der Unregelmäßigkeit betroffenen öffentlichen Beitrags und den entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht; n) in den Fällen, in denen die in Buchstabe k genannten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; o) ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Möglichkeiten der Wiedereinziehung sind; p) die Art der aufgrund einer Unregelmäßigkeit erfolgten Ausgabe.
(2)Abweichend von Absatz 1 brauchen folgende Fälle nicht mitgeteilt zu werden: a) Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm vorgesehenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde; b) Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, c) Fälle, die von der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und vor der Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegte Ausgabenerklärung festgestellt und berichtigt wurden. Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und Fälle von Betrugsverdacht müssen jedoch mitgeteilt werden.
(3)Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden Angaben, soweit möglich, bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.
(4)Besteht nach den nationalen Rechtsvorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung dieser Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.
(5)Hat ein Mitgliedstaat keine Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 zu melden, so teilt er dies der Kommission innerhalb der im selben Absatz gesetzten Frist mit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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