(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jedes Quartals und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 55 über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutende Änderungen in Kenntnis, die sich daraus ergeben. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen, b) alle inzwischen von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, c) etwaige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, sowie etwaige Sanktionen, d) Gründe für die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren, e) die etwaige Einstellung von Strafverfahren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen auf Betrug deuten. Im Falle von Buchstabe d unterrichten die Mitgliedstaaten soweit möglich die Kommission, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
(2)Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einem besonderen Bericht den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Einzelheiten mit, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung für die Entscheidung über die Anlastbarkeit des Verlusts erheblich sind. Diese Informationen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats diese Entscheidung so schnell wie möglich treffen kann. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen: a) eine Kopie der Bewilligungsentscheidung, b) Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an den Begünstigten, c) eine Kopie der Wiedereinziehungsanordnung, d) im Falle einer Insolvenz, die nach Artikel 55 Absatz 2 gemeldet werden muss, eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz des Begünstigten festgestellt wird, e) eine Kurzbeschreibung der vom Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der jeweiligen Beträge getroffenen Maßnahmen mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.
(3)In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die Kommission den Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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