Art. 60 – Kontakte mit den Mitgliedstaaten

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die Kommission unterhält geeignete Kontakte zu den betreffenden Mitgliedstaaten, um die übermittelten Angaben über die in Artikel 55 genannten Unregelmäßigkeiten, die in Artikel 57 genannten Verfahren und insbesondere über die Möglichkeiten einer Wiedereinziehung zu ergänzen.
(2)Unabhängig von den in Absatz 1 genannten Kontakten unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, wenn die Art der Unregelmäßigkeiten vermuten lässt, dass gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten.
(3)Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationssitzungen für die Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 sowie gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlangten Informationen zu prüfen. Bei der Prüfung wird insbesondere untersucht, welche Erkenntnisse sich daraus in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Präventivmaßnahmen und Gerichtsverfahren ergeben.
(4)Stellen sich bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen Lücken heraus, die sich nachteilig auf die Interessen der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren der Mitgliedstaat und die Kommission einander auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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