Art. 63 – Unregelmäßigkeiten unterhalb des Schwellenwerts

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 55 und 57 nur auf deren ausdrückliches Ersuchen. Gemäß Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung führen die Mitgliedstaaten jedoch Aufzeichnungen über wiedereinzuziehende Beträge, die unterhalb der genannten Schwelle liegen, sowie über Beträge, die nach der Streichung der Beteiligung für ein Vorhaben wiedereingezogen bzw. einbehalten wurden, und zahlen die wiedereingezogenen Beträge an den Gemeinschaftshaushalt zurück. Unbeschadet der aus Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen teilen sich die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft den Verlust, der durch nicht wiedereinzuziehende Beträge unterhalb der genannten Schwelle entsteht, entsprechend dem für das betreffende Vorhaben geltenden Kofinanzierungssatz. Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kommt dabei das in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geregelte Verfahren nicht zur Anwendung. Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes gilt auch für Insolvenzen, die von der in Artikel 55 Absatz 1 geregelten Meldepflicht ausgenommen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht als Währung eingeführt haben, rechnen gemäß Artikel 95 der Grundverordnung die betreffenden, in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Wurden die Ausgabenbeträge in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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