Art. 64 – Computergestütztes System für den Datenaustausch

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Für die Zwecke von Artikel 65 und 75 der Grundverordnung wird ein computergestütztes System für den Austausch aller Daten im Zusammenhang mit dem operationellen Programm aufgebaut.
Der Datenaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission aufgebautes computergestütztes System, das den sicheren Datenaustausch zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht.
Die Mitgliedstaaten werden am Ausbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch beteiligt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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