Art. 67 – Übermittlung von Daten durch das computergestützte System für den Datenaustausch

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Der Zugriff der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dieses System erfolgt entweder direkt oder über eine die automatische Synchronisierung und Dateneinspeisung gewährleistende Schnittstelle zu den nationalen, regionalen und lokalen EDV-Systemen.
(2)Als Datum der Übermittlung der Unterlagen an die Kommission gilt das Datum, zu dem der Mitgliedstaat die Dokumente in das computergestützte System für den Datenaustausch einspeist.
(3)Im Falle höherer Gewalt — insbesondere bei einer Störung des computergestützten Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die in der Grundverordnung vorgeschriebenen Unterlagen in Papierform nach den Mustern in Anhang I und den Anhängen V bis XIV der vorliegenden Verordnung. Sobald die Gründe für das Vorliegen höherer Gewalt nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen unverzüglich in das computergestützte System ein. Abweichend von Absatz 2 gilt als Datum der Übermittlung das Datum, an dem die Unterlagen in Papierform übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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