Art. 68 – Schutz von personenbezogenen Daten

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe von oder jeden unbefugten Zugriff auf die in Artikel 40 Absatz 1 genannten Angaben, von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelte Angaben und die in Kapitel VIII genannten Angaben zu verhindern.
(2)Die in Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und die von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelten Angaben werden von der Kommission zum alleinigen Zwecke der Erfüllung ihrer in Artikel 72 der Grundverordnung geregelten Aufgaben benutzt. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugriff auf diese Angaben.
(3)Die in Kapitel VIII genannten Angaben dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.
(4)Alle personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben enthalten sind, dürfen nur für die in dem genannten Artikel angeführten Zwecke verarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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