Art. 66 – Betrieb des computergestützten Systems für den Datenaustausch

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Die Kommission und die Behörden, die vom Mitgliedstaat gemäß der Grundverordnung benannt wurden, beziehungsweise die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen speisen die in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Unterlagen und deren Aktualisierungen in dem vorgeschriebenen Format in das computergestützte System.
(2)Die Mitgliedstaaten zentralisieren Anträge auf Zugriffsrechte auf das computergestützte System für den Datenaustausch und schicken diese an die Kommission.
(3)Der Datenaustausch und die Vorgänge werden mit einer elektrischen Signatur im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/93/EG versehen. Die rechtliche Wirksamkeit der im computergestützten System verwendeten elektronischen Signatur und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren werden vom Mitgliedstaat und der Kommission anerkannt.
(4)Die Kosten für den Aufbau des computergestützten Systems werden im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Die etwaigen Kosten für Schnittstellen zwischen dem gemeinsamen computergestützten System für den Datenaustausch und nationalen, regionalen und lokalen computergestützten Systemen sowie die etwaigen Kosten für die Anpassung der nationalen, regionalen und lokalen Systeme an die Erfordernisse gemäß der Grundverordnung sind im Rahmen von Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung zuschussfähig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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