Art. 56 – Dringende Fälle

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen befürchtet wird,
a)dass sie sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können, oder
b)dass sie eine neue Form von illegalen Praktiken erkennen lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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