Art. 53 – Sonderbestimmungen für nach nationalem Recht eingerichtete Stellen und Verfahren

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Dieser Artikel ist auf operationelle Programme anwendbar, bei denen ein Mitgliedstaat von der in Artikel 52 Absatz 1 geregelten Möglichkeit Gebrauch macht.
(2)Die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Überprüfungen werden von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen durchgeführt.
(3)Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Prüfungen von Vorhaben werden nach nationalen Verfahren durchgeführt, und die Artikel 42 und 43 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung.
(4)Artikel 44 Absätze 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung auf die Unterlagen, die von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen erstellt werden. Der jährliche Kontrollbericht und die jährliche Stellungnahme werden nach den Mustern in Anhang VI erstellt.
(5)Die in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen werden von der in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stelle wahrgenommen. Die Ausgabenerklärung wird nach den Mustern in den Anhängen IX und XI erstellt.
(6)Die Angaben, die gemäß den Artikeln 47, 48 und 49 in der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthalten sein müssen, umfassen gegebenenfalls auch Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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