Art. 5 – Öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 24 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.
(2)Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Grundverordnung bedeutet der Ausdruck „Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Sektor“ den Beitrag des EFF zu dem operationellen Programm des betreffenden Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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