Art. 6 – Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Für die Zwecke von Artikel 25 der Grundverordnung ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, und der Kommission auf deren Wunsch alle Belegunterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2)Die zuschussfähigen Gesamtausgaben, die im Rahmen von Artikel 25 der Grundverordnung — ausgenommen Absatz 6 Buchstabe e des genannten Artikels — während des gesamten Programmplanungszeitraums je Schiff gefördert werden, dürfen einen im operationellen Programm aufgeführten Höchstbetrag nicht überschreiten, der anhand objektiver Kriterien wie z. B. der in Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Kriterien festgesetzt wird.
(3)Die Verringerung der Motorleistung um 20 % darf wie in Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen dann als von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreicht betrachtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: a) alle Schiffe der Gruppe sind einzeln gekennzeichnet; b) alle Schiffe der Gruppe operieren in denselben Management-Gebieten; c) alle Schiffe der Gruppe verwenden dasselbe, in Anlage III (Abschnitt C) der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission (12) aufgeführte Hauptfanggerät, d) die Gruppe besteht aus höchstens fünfzig Schiffen.
(4)Öffentlich geförderte Kapazitätsabgänge aus der Fischereiflotte werden nicht auf die Verringerung der Motorleistung um 20 % angerechnet, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung erreicht werden kann.
(5)Der im Rahmen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe e der Grundverordnung gewährte Zuschuss wird nur für Ausrüstungen und Modernisierungsarbeiten gewährt, die dem Schutz der Fänge und Fanggeräte vor wild lebenden Raubtieren dienen, die einer gemäß den Richtlinien 79/409/EWG (13) und 92/43/EWG (14) des Rates geschützten Art angehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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