ErwGr. 13

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Der Transparenz halber und um sicherzustellen, dass Informationen über etwa vorhandene Finanzierungsmöglichkeiten möglichst weit verbreitet werden und alle betroffenen Kreise erreichen, sollte der Mindestinhalt der Informationsmaßnahmen, die erforderlich sind, um potenzielle Begünstigte über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam über den Europäischen Fischereifonds (EFF) angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgegeben werden, was auch die Verpflichtung umfasst, die Schritte, die ein potenzieller Begünstigter bei der Einreichung seines Finanzierungsantrags zu befolgen hat, und die Auswahlkriterien, die angewandt werden sollen, zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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