ErwGr. 14

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Der größeren Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EFF-Unterstützung halber sollten die Liste der Begünstigten, die Bezeichnungen der Vorhaben und der Betrag der öffentlichen Mittel, die den Vorhaben zugewiesen wurden, von den Mitgliedstaaten alljährlich elektronisch oder in anderer Form veröffentlicht werden. Die Zugänglichmachung dieser Informationen für die Öffentlichkeit dient dazu, die Tätigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Entwicklung des Fischereisektors, der Fischwirtschaftsgebiete und der Binnenfischerei transparenter zu gestalten, die Effizienz der Verwaltung der betreffenden öffentlichen Mittel zu steigern, die Kontrolle der eingesetzten öffentlichen Gelder zu verstärken und eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Begünstigten der EFF-Maßnahmen zu vermeiden. Angesichts der überragenden Bedeutung der angestrebten Ziele ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Angaben gerechtfertigt, die allgemeine Veröffentlichung der einschlägigen Informationen vorzusehen, da dieser Schritt nicht über das in einer demokratischen Gesellschaft gebotene und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderliche Maß hinausgeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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