ErwGr. 18

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Außerdem sollte im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben in den Buchführungsunterlagen zu den Vorhaben aufzuzeichnen und welche Angaben als Daten zur Durchführung zu erfassen sind, die die Verwaltungsbehörden aufzeichnen, speichern und auf Anfrage der Kommission übermitteln sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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