ErwGr. 21

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist es erforderlich, die Grundlage ausführlich festzulegen, auf der die zu prüfenden Vorhaben ausgewählt werden und die die Prüfbehörde bei der Erarbeitung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte, wozu auch gewisse technische Kriterien, die für eine statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip gelten, und Faktoren gehören, die für eine ergänzende Stichprobe zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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