ErwGr. 23

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Um die möglichst wirksame Anwendung von Artikel 87 der Grundverordnung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Belege und der Rechte des Rechnungshofs und der Kommission auf Einsicht in sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Verwaltungsbehörden sicherstellen, dass Informationen über die Identität und den Sitz der Stellen, die diese Belege aufbewahren, verfügbar sind, und diese Belege sollten einer Mindestliste von Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Zum gleichen Zweck sollte festgelegt werden, welche Datenträger zum Zwecke der Aufbewahrung solcher Unterlagen als allgemein akzeptiert gelten können. Daher sollten die nationalen Behörden die Verfahren festlegen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die aufbewahrten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen, wo dies wesentlich ist, und hinreichende Gewähr für die Verlässlichkeit für Rechnungsprüfungszwecke bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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