ErwGr. 25

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Nach Artikel 71 der Grundverordnung legt der Mitgliedstaat vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung über Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Einklang stehen. Da diese Unterlagen zu den Hauptelementen zählen, auf die die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts zurückgreift, um sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die betreffende Finanzhilfe gemäß den geltenden Vorschriften und Grundsätzen nutzen, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist es erforderlich, die Informationen, die in solchen Unterlagen enthalten sein sollten, sowie die Grundlage für die Untersuchung und die Stellungnahme detailliert festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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