ErwGr. 28

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet oder fortführt, um die Wiedereinziehung von Beträgen zu erlangen, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht gezahlt wurden, und dass sie Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, über die Anlastbarkeit des Verlusts von nicht wiedereinziehbaren Beträgen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung zu entscheiden. Darüber hinaus sollten regelmäßige Kontakte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zum Thema Unregelmäßigkeiten, die Nutzung der gelieferten Informationen zur Erstellung von Risikoanalysen und Berichten und die Gewährung von Informationen an die einschlägigen Ausschüsse vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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