ErwGr. 30

REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

Die Nutzung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen und finanziellen Daten führt zur Vereinfachung, zu größerer Effizienz und Transparenz sowie zu Zeitersparnis. Um diese Vorteile voll auszuschöpfen und gleichzeitig die Sicherheit des Austauschs zu gewährleisten, sollte ein gemeinsames Computersystem eingerichtet und die Liste der Unterlagen festgelegt werden, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind. Es ist daher notwendig, das Format zu bestimmen, das die einzelnen Unterlagen haben sollten, und ausführlich zu beschreiben, welche Angaben sie enthalten sollten. Aus denselben Gründen sollte festgelegt werden, wie ein solches Computersystem festlegt, wer für das Hochladen der Unterlagen und aller damit zusammenhängenden Aktualisierungen verantwortlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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