REG_2007_498 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds
Gemäß Artikel 57 der Grundverordnung müssen die Prüfungsregelungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben stehen, die dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen werden. Werden dem operationellen Programm nur geringe öffentliche Mittel zugewiesen, so empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, für die Durchführung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontroll- und Prüfungsregelungen verstärkt auf nationale Stellen und Vorschriften zurückzugreifen, und die Kommission sollte daher festlegen, welche Kontrollen und Prüfungen von Vorhaben und welche Verpflichtungen gemäß nationalen Vorschriften und von nationalen Stellen vorgenommen bzw. erfüllt werden können. Unter denselben Gegebenheiten sollte die Kommission außerdem die Mittel differenzieren, mit denen die Mitgliedstaaten ihren Aufgaben der Ausgabenbescheinigung und der Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nachkommen, und festlegen, unter welchen Bedingungen sie ihre eigene Prüfung einschränken und sich auf die von den nationalen Stellen geleistete Gewähr verlassen kann.
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