Art. 11 – Probenahmeverfahren für Roten Thun in Käfigen

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von Rotem Thun nach Größe auf.
(2)Die Probenahme zur Größenbestimmung wird in Käfigen an einer Probe von 100 Stück je 100 Tonnen lebenden Fisch oder an einer Probe von 10 % der Gesamtzahl der in einen Käfig gesetzten Fische durchgeführt. Die Probe wird beim Fang im Zuchtbetrieb nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen.
(3)Für Fische, die länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehalten wurden, werden weitere Probemethoden festgelegt.
(4)Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Käfige. Die Daten für die im vorherigen Kalenderjahr durchgeführte Probenahme werden der ICCAT bis zum 31. Juli übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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