Art. 8 – Abmessungen

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

(1)Fische der in Anhang IV genannten Arten gelten als untermaßig, wenn ihre Abmessungen unter der in dem genannten Anhang festgelegten Mindestgröße liegen.
(2)Die in Anhang IV festgelegten Größen können gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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