Art. 6 – Fischerei auf Roten Thun im Mittelmeer

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

(1)Vom 16. Juli bis 15. August darf Roter Thun im Mittelmeer nicht mit Ringwaden befischt werden.
(2)Vom 1. Juni bis 31. Juli darf im Mittelmeer die Oberflächen-Langleinenfischerei auf Roten Thun mit Schiffen von über 24 m Länge nicht ausgeübt werden. Es gilt die Definition der Schiffslänge gemäß Anhang III.
(3)Vom 1. Juni bis 30. Juni dürfen im Mittelmeer keine Flugzeuge oder Hubschrauber zur Unterstützung der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.
(4)Die Festlegung der Zeiträume und der Gebiete nach diesem Artikel sowie die Längendefinition nach Anhang III können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT und nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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