Art. 4 – Gebiete

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:
1.Gebiet 1 Sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gemäß Artikel 1 der Konvention.
2.Gebiet 2 Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Zuständigkeitsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 jenes Übereinkommens.
3.Gebiet 3 Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm festgelegt ist.
4.Gebiet 4 Sämtliche Gewässer des westlichen und mittleren Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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