Art. 9 – Verbote

REG_2007_520 · mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

(1)In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Untermaßige Fische sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2)In Gebiet 1 gefangene untermaßige Fische der in Anhang IV genannten Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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