Art. 8 – Lagerbeihilfen

REG_2007_587 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

(1)Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt: i) 0,38 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für lagerfähige Käsesorten, ii) 0,45 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Pecorino Romano, iii) 0,59 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Kefalotyri und Kasseri.
(2)Bei einer vertraglichen Lagerdauer von weniger als 60 Tagen wird keine Beihilfe gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag darf den einer vertraglichen Lagerdauer von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten. Hält der Vertragsnehmer die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 bzw. 3 nicht ein, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle nachweist, dass der Käse in der vertraglichen Lagerung geblieben ist.
(3)Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt wurden und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind. Hat jedoch die Verwaltung eine Überprüfung des Vorliegens des Beihilfeanspruchs eingeleitet, so erfolgt die Auszahlung erst nach Bestätigung des Beihilfeanspruchs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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