Art. 6 – Lagerbedingungen

REG_2007_587 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

(1)Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.
(2)Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen: a) Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung; b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses; c) Tag der Einlagerung; d) Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers; e) Datum der Auslagerung.
(3)Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben: a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien; b) Ein- und Auslagerungsdatum; c) Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie; d) Aufbewahrungsort im Lager.
(4)Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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