Art. 5 – Ein- und Auslagerung

REG_2007_587 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

(1)Die Ein- und Auslagerungszeiträume sind im Anhang angegeben.
(2)Die Auslagerung muss partienweise erfolgen.
(3)Zeigt sich nach den ersten 60 Tagen der vertraglichen Lagerung eine stärkere Abnahme der Qualität des Käses als bei normaler Konservierung, können die Vertragsnehmer einmal je Lagerpartie ermächtigt werden, die mangelhaften Mengen auf eigene Kosten zu ersetzen. Werden die mangelhaften Mengen bei Kontrollen während der Lagerung oder bei der Auslagerung festgestellt, so kann für diese Mengen keine Beihilfe gewährt werden. Außerdem muss die beihilfefähige Restmenge der Partie mindestens zwei Tonnen betragen. Unterabsatz 2 gilt auch bei Auslagerung eines Teils einer Partie vor Beginn des Auslagerungszeitraums gemäß Absatz 1 oder vor Ablauf der Mindestlagerdauer gemäß Artikel 8 Absatz 2.
(4)Im Fall gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 wird bei der Berechnung der Beihilfe für die ersetzten Mengen als erster Tag der vertraglichen Lagerung der Tag des Beginns der vertraglichen Lagerung zugrunde gelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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