Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2007_587 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„Lagerpartie“: eine Käsemenge desselben Typs von mindestens 2 Tonnen, die am selben Tag in dasselbe Lager eingelagert wurde;
b)„erster Tag der vertraglichen Lagerung“: der Tag nach der Einlagerung;
c)„letzter Tag der vertraglichen Lagerung“: der Tag vor der Auslagerung;
d)„Lagerhaltungsjahr“: Zeitraum, in dem der Käse unter die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallen kann, gemäß den für jede Käsesorte im Anhang aufgeführten Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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